Aktuelle Änderungen durch die Corona-Verordnung Schule
Beachten Sie bitte die Änderungen der CoronaVO Schule (Alarmstufe II):
- Die Maskenpflicht in Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt auch in der Alarmstufe II.
- Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind ab dem 1.12.2021 auch im Inland untersagt (bis zum 31.01.2022).
- In den Alarmstufen darf der fachpraktische Sportunterricht nur noch kontaktfrei erfolgen (Prüfungsvorbereitung und Jahrgangsstufen ausgenommen). Dies gilt im Fall einer Corona-Infektion in der Klasse oder Lerngruppe für die Dauer von fünf Schultagen auch in der Basis- und Warnstufe.
- In den Alarmstufen darf in geschlossenen Räumen nur noch mit Maske gesungen werden; das Spielen von Blasinstrumenten ist nur in sehr großen Räumen oder im Freien gestattet.
- Für nichtöffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, bleibt es bei den schulischen Zutrittsregelungen (bisherige 3G-Regelung, Antigentest genügt). Dies gilt auch für Gremiensitzungen wie z.B. Elternabende.
- Für Schulveranstaltungen, die öffentlich sind oder außerhalb der Schule stattfinden, gelten die Veranstaltungsregeln des § 10 CoronaVO.
Hinweis für die Schulanmeldung der zukünftigen 1. Klassen (1.Dezember 2021):
Die Erziehungsberechtigten benötigen zum Einlass in das Schulgebäude einen Nachweis gemäß 3G- Regelung (Nachweis über Impfung, Genesung oder einen aktuellen Antigen-Schnelltest durch eine offizielle Teststelle). Der Zugang ins Gebäude erfolgt über den Lehrerparkplatz zum vorgegebenen Termin. Bitte beachten Sie die Maskenpflicht im Schulgebäude.
Rückkehr von Schülerinnen und Schülern nach Quarantäne bzw. Genesung:
Nach der Beendigung der Quaranäne benötigen die Schülerinnen und Schüler eine Absonderungsbescheinigung (auf der Homepage der Stadt Rastatt) oder alternativ einen aktuellen Antigen-Schnelltest durch eine offizielle Teststelle für die Teilnahme am Unterricht.
Beachten Sie bitte auch die Hinweise zur Quarantäne des Kultusministeriums im Anhang.